Kriegsstrafrecht

Zu Beginn des Zweiten Weltkriegs setzte unter dem NS-Regime eine Flut von erheblichen Verschärfungen des Strafrechts ein. Schon ein Jahr zuvor war eine Verordnung über „Wehrkraftzersetzung“ ergangen, auf deren Grundlage nicht nur Spionage, Wehrdienstentzug oder Selbstverstümmelung, sondern sogar unbedacht kritische Bemerkungen oder Scherze schwer, später auch immer häufiger mit dem Tode bestraft wurden.

Ab dem 1.9.1939 wurde das Hören ausländischer Radiosender, sogenannter Feindsender, mit Zuchthaus oder Schlimmerem bedroht, ebenso vier Tage später das Plündern oder Ausnutzen der Verdunkelung für Straftaten durch „Volksschädlinge“. Als „Kriegswirtschaftsverbrechen“ galten das Horten von Lebensmitteln oder Rohstoffen, Schwarzschlachten oder Betrug mit Lebensmittelkarten.

Es folgten noch viele weitere Erlasse und Gesetze des Kriegsstrafrechts (bzw. Kriegssonderstrafrechts), parallel dazu wurden die Strafen immer drakonischer, sodass die Zahl der Tatbestände, wo ein Todesurteil gesprochen werden konnte, von drei im Jahr 1933 im Krieg auf 46 stieg. Ab dem 5.5.1940 schließlich konnte über jedwedes Delikt das Todesurteil gesprochen werden, sofern „nach gesundem Volksempfinden“ die eigentlich dafür vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen als Sühne nicht ausreichten.