Arbeitsmaid (RAD)
Das Gesetz zur Arbeitsdienstpflicht vom 26. Juni 1935 verpflichtete Männer und Frauen zwischen 18 und 25 Jahren zur Ableistung eines Arbeitsdienstes als „Ehrendienst am deutschen Volke". Die jungen Erwachsenen wurden in der Regel nach Schulabschluss oder Lehre zu dem halbjährigen Dienst herangezogen. Sie trugen paramilitärische Uniformen. Arbeitsmaid war die Bezeichnung für eine weibliche Angehörige des Reichsarbeitsdienstes (RAD).Sie leisteten vor allem Hilfsdienste in der Landwirtschaft.