Briefzensur
Der Briefverkehr zwischen Front- und Heimatfront unterlag der sogenannten Briefzensur. Grundsätzlich wird in der Forschung zwischen „innerer" und „äußerer" Zensur zu unterscheiden.
Nach einer Dienstanweisung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 12. März 1940 waren folgende Bestimmungen für den Bereich der äußeren Zensur zu beachten:
1) Angaben über dienstliche Vorgänge, die der Geheimhaltung unterlagen
2) Verbreitung von Gerüchten aller Art
3) Versand von Lichtbildern und Abbildungen aller Art, die der Geheimhaltung unterlagen
4) Verschickung von Feindpropaganda (Flugblätter)
5) Kritische Äußerungen über Maßnahmen der Wehrmacht und der Reichsregierung,
6) Äußerungen, die den Verdacht der Spionage, Sabotage und Zersetzung erweckten."
Wer sich nicht an diese Anweisungen hielt, hatte mit mehr oder weniger harten Strafen - je nach Schwere des Verstoßes - zu rechnen. Als leichte Verstöße galten zum Beispiel Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsorten, als besonders schwer wurden Verstöße angesehen, die Geheimhaltung, Zersetzung, Spionage oder Sabotage betrafen. Die privaten Inhalte der Briefe hingegen waren für die Zensoren in der Regel irrelevant. Die Zensurbehörden lasen bei weitem nicht jeden Brief, vielmehr handelte sich um eine vergleichsweise kleine Zufallsstichprobe.
Die sogenannte „innere Zensur" meint „einerseits die Wirkung der äußeren Zensur auf die Inhalte der Briefe und Karten und andererseits die Selbstkontrolle, die sich die Autoren in ihrer schriftlichen Kommunikation selbst auferlegen." Viele Verfasser versuchten beispielsweise, die Adressaten nicht in Sorge zu versetzen und relativierten oder verschwiegen ihre Sorgen, Ängste und Erfahrungen.