HJ-Gesetz

Einen vorläufigen Höhepunkt im Streben der HJ nach einer Vormachtstellung in der Jugenderziehung wurde mit dem Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 erreicht. In dem von der Reichsregierung, d.h. von Hitler erlassenen Gesetz wurde verkündet, dass „die gesamte deutsche Jugend (...) außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen" sei." Damit wurde der Erziehungsanspruch der HJ nun auch rechtlich fixiert. Eine Zwangsmitgliedschaft im Sinne einer Jugenddienstpflicht war mit dem Gesetz allerdings noch nicht verbunden, da die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zwar angekündigt, jedoch erst 1939 erlassen wurden.