Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen

Vorgebliches Ziel des „Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“ war es, „... die Zahl der Schüler und Studenten soweit zu beschränken, dass die gründliche Ausbildung gesichert und dem Bedarf der Berufe genügt ist“. Dafür sollten die Landesregierungen jeweils Höchstzahlen für Zulassungen zu den einzelnen Schulen und Fakultäten festlegen und nötigenfalls dementsprechend Schulentlassungen oder Exmatrikulationen vornehmen. Tatsächlich richtete sich dieses Gesetz in erster Linie gegen jüdische Studierwillige und stellte damit eine weitere Etappe in der mit diabolischer Logik verfolgten antisemitischen Ausgrenzungspolitik der Nationalsozialisten dar. Es führte eine Reglementierung für „Nichtarier“ ein, wonach deren Zahl an dem jeweiligen Lehrinstitut nicht höher als ihr prozentualer Anteil an der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reichs sein durfte. Sie wurde in einer ersten Ausführungsverordnung auf eine Quote von maximal 1,5% Nichtarier bei Neuaufnahmen festgelegt. Ausgenommen waren die Kinder von Frontkämpfern aus dem Ersten Weltkrieg und Mischlinge mit einem Elternteil oder zwei Großeltern „arischer“ Abstammung. Wer an einer Schule oder Universität abgewiesen wurde, hatte nicht die Möglichkeit zu wechseln, sondern war endgültig von jeder höheren Bildung ausgeschlossen. Ab Januar 1934 wurde (vorübergehend) die Gesamtzahl von Hochschulzulassungen auf 15.000 begrenzt, wobei der Anteil weiblicher Studierender auf ganze 10% gedeckelt wurde. So schlug sich in diesem Gesetz neben dem Rassismus auch die generell bildungsfeindliche Ausrichtung und das Frauenbild der nationalsozialistischen Ideologie nieder. Ab dem 30.7.1939 waren jüdische Schüler schließlich ganz vom Besuch öffentlicher Schulen ausgeschlossen.