Jugenddienst-Verordnung vom 25. März 1939 (Jugenddienstpflicht)

Auf Grundlage des Gesetzes über die Hitlerjugend vom 1.12.1936 wurde mit der Jugenddienstverordnung am 25. März 1939 die Zusammenführung aller Jugendlichen in die Hitlerjugend zur Pflicht gemacht. Alle Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren waren zur Mitgliedschaft in der HJ verpflichtet und unterstanden einer „öffentlich-rechtlichen Erziehungsgewalt".

Jugendliche konnten von der HJ-Pflicht befreit werden, wenn sie von einem Arzt als untauglich angesehen wurden oder die Anforderungen der Schule sonst nicht hätten erfüllen können. Die Beurteilung musste ein von der HJ bestellter Arzt, bzw. der Schulleiter abgeben. Weiterhin befreit werden konnten Jugendliche, die zwar deutsche Staatsangehörige waren, deren Eltern oder ein Elternteil jedoch „zur dänischen oder polnischen Volksgruppe" gehörten.

Aus der Hitlerjugend ausgeschlossen wurden Jugendliche, die als „unwürdig" bestimmt wurden, das hieß „ehrenrührige Handlungen" begangen oder „unsittliches Verhalten" an den Tag gelegt hatten. Jüdische Jugendliche waren von der Zugehörigkeit zur HJ ausgeschlossen.

Wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Hitlerjugend anmeldeten oder wenn jemand einen Jugendlichen vom HJ-Dienst abhielt, konnte Gefängnis oder Geldstrafen verhängt werden. Jugendliche konnten durch die Polizei dazu aufgefordert werden, ihren Pflichten nachzukommen.