Der Reichstagsbrand und dessen Folgen

Am 27. Februar 1933 brannte das Reichstagsgebäude in Berlin. Obwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit der niederländische Linksanarchist Marinus van der Lubbe das Gebäude als Alleintäter in Flammen gesetzt hatte, ließ Hermann Göring als kommissarischer preußischer Innenminister noch in der Brandnacht verbreiten, der Beginn eines „kommunistischen Aufstandsversuches“ stehe unmittelbar bevor.

Das Ereignis veränderte schlagartig die innenpolitische Lage im Reichsgebiet. Der von Hitler so bezeichnete „bolschewistische Terrorakt“ wurde genutzt, um den politischen Ausnahmezustand auszurufen und wesentliche Grundrechte der Weimarer Verfassung „legal“ außer Kraft zu setzen, um so unmittelbar vor der auf den 5. März 1933 terminierten Reichstagswahl politische Gegner hemmungslos verfolgen zu können. Das geschah durch die auch als „Reichstagsbrandverordnung“ bekannt gewordene „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933. Den neuen Machthabern missliebige Personen konnten künftig ohne Anklage und Beweise willkürlich in „Schutzhaft“ genommen werden. Außerdem wurde das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit wesentlich eingeschränkt, indem beispielsweise regimekritische Zeitungen verboten werden konnten. Allein im März und April 1933 wurden auf dieser „Gesetzes“-Grundlage rund 35.000 Personen in „Schutzhaft“ genommen und waren ohne jeden Rechtsbeistand staatlicher Willkür ausgeliefert. Die „Reichstagsbrandverordnung“ bedeutete somit einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Errichtung der NS-Herrschaft.