Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Nicht nur Juden störten der nationalsozialistischen Rassenideologie zufolge in der Utopie einer „arischen Volksgemeinschaft“, sondern neben Sinti, Roma, Homosexuellen, tief Gläubigen und politisch Andersdenkenden waren auch chronisch kranke und behinderte Menschen von ihr auszuschließen. Schließlich fielen sie dieser durch ihre Unproduktivität nur zur Last. Träger von Erbkrankheiten sollten zumindest daran gehindert werden, sich fortzupflanzen. Solche Fragen der Eugenik und der „Erbgesundheit“ waren schon in den 1920er Jahren diskutiert worden, - durchaus auch von politisch links Stehenden oder der evangelischen Kirche und auf internationaler Ebene. 1932 war die Arbeit an einem Gesetzentwurf zur Sterilisation – allerdings nur auf freiwilliger Basis – schon weit fortgeschritten. Am 14.7.1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ erlassen, das aber sehr viel weiter ging als die Vorlage, weil es ermöglichte, Menschen auch ohne ihr Einverständnis oder gegen ihren Willen unfruchtbar zu machen. Es war im Übrigen das erste, das sich aus Gründen der „Rassenhygiene“ auch gegen „Deutschblütige“ richtete, wenn sie an folgenden Krankheiten – sofern erblich - litten: "angeborener Schwachsinn", "Schizophrenie", Epilepsie, "zirkuläres (manisch-depressives) Irresein", Blindheit, Taubheit, Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)", „schwere erbliche körperliche Missbildungen" und auch schwerer Alkoholismus. An die 400.000 Menschen wurden bis Mai 1945 zwangssterilisiert, von denen schätzungsweise 5000 Männer und Frauen an der Operation starben.