„Mischehe“

Die rassistischen Nürnberger Gesetze verboten 1935 die jüdisch-christliche „Mischehe". Bereits bestehende Ehen zwischen Juden und Christen konnten allerdings bestehen bleiben.

Die Nationalsozialisten unterschieden zwischen einer einfachen „Mischehe" die aus einem jüdischen und einem nichtjüdischen Partner bestand, deren Kinder der Synagogengemeinde angehörten. Eine privilegierte „Mischehe" war eine Ehe eines „arischen" Mannes mit einer jüdischen Frau auch ohne Kinder oder eine Ehe, in der die Kinder einer christlichen Kirche angehörten.

Die nichtjüdischen Ehepartner hatten die Möglichkeit, ihre Partner zu beschützen, ließen sich aber oft unter mehr oder weniger Druck scheiden. Zwangsweise Auflösungen der Ehen gab es allerdings nicht. War die Ehe geschieden oder der deutsche Partner verstorben, wurden die jüdischen Partner sofort deportiert.

Es gab Planungen, die jüdischen Ehepartner einer „Mischehe" zu ermorden, dies wurde jedoch mit Rücksicht auf die deutsche Verwandtschaft verschoben. Im Herbst 1944 wurden die jüdischen Ehepartner in Arbeitslager deportiert. Noch im Frühjahr 1945 brachte man sie nach Theresienstadt.