Zwangssterilisation

Die Nationalsozialisten betrieben Bevölkerungspolitik, um die „rassische“ Qualität der Deutschen und die Zahl der „erwünschten“ Geburten zu erhöhen. Auf der anderen Seite wurden unerwünschte Personen – im Nazi-Jargon „rassisch Minderwertige“ – verfolgt und deren Vermehrung behindert oder ganz unterbunden.

Mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 wurde dazu die Möglichkeit der Zwangssterilisation von so genannten Erbkranken geschaffen. Darunter fielen Personen, die unter anderem an angeborenem „Schwachsinn“, Schizophrenie, Blindheit, Gehörlosigkeit, Veitstanz oder an schweren körperlichen Missbildungen litten. Auch Alkoholiker konnten als „Erbkranke“ eingestuft werden.

Ärzte und Anstaltsleiter beantragten beim Erbgesundheitsgericht die Zwangssterilisation für alle diese Personen, nach dessen Beschluss der Eingriff innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen war. Entlassung von Insassen der Heil- und Pflegeanstalten ohne Zwangssterilisation war verboten.

Die Zwangssterilisation konnte willkürlich angewendet werden, auch Straftäter, Prostituierte und so genannte „Asoziale“ waren davon betroffen, da angenommen wurde, dass Kriminalität vererbbar sei.

Von 1933 bis 1945 wurden etwa 400 000 Menschen zwangssterilisiert, wobei es immer wieder wegen mangelnder Hygiene und Fehlern zu Todesfällen kam. In den Lagern Auschwitz und Ravensbrück nahmen SS-Ärzte an Häftlinge grausame Menschenversuche vor, um effektive Methoden zur Sterilisation ganzer Gruppen zu entwickeln.