Reichskonkordat

Das am 20. Juli 1933 in Rom unterzeichnete Reichskonkordat stellte den ersten außenpolitischen Erfolg des NS-Regimes dar. In diesem Vertrag vereinbarten der Vatikan und das Deutsche Reich die Regelung ihrer gegenseitigen Verhältnisse. Das Konkordat enthielt unter anderem Bestimmungen über die öffentliche Ausübung des katholischen Bekenntnisses in Deutschland, über den Schutz nichtpolitischer katholischer Organisationen, über den Schutz kirchlichen Eigentums, über die Beibehaltung katholischer Bekenntnisschulen oder die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an Schulen.

Für den NS-Staat war insbesondere der so genannte „Entpolitisierungsartikel" des Konkordats von Bedeutung, der die katholische Geistlichkeit von jeder parteipolitischen Betätigung, die sie während der Weimarer Republik gerade im Zentrum in erheblichem Umfang ausgeübt hatten, ausschloss.

Der Welt sollte das Konkordat die vorgeblich gemäßigte Linie des NS-Regimes demonstrieren und den Verdacht jeglicher Kirchenfeindlichkeit widerlegen. Es stellte das erste völkerrechtliche Dokument für den NS-Staat dar und bedeutete daher einen großen Prestigegewinn. Der Vatikan rechtfertigte den Abschluss des Vertrages mit der klaren Stellung Deutschlands gegen den Bolschewismus und die Gottlosenbewegung.

Sehr bald zeigte sich jedoch, dass die Nationalsozialisten keines ihrer Versprechen hielten, sondern vielmehr ihrerseits gegen die katholische Kirche und ihr nahe stehende Verbände und Organisationen vorgingen. Der schließlich seit 1935/36 eskalierende „Kirchenkampf" veranlasste Papst Pius XI 1937 zur Enzyklika „In brennender Sorge" - ohne an der Situation allerdings Grundlegendes zu ändern.

Das galt insbesondere für die katholische Jugendarbeit, die durch den unklar formulierten Artikel 31 des Vertrages nur unzureichend geschützt war und unter Ausnutzung der so gegebenen Auslegungsspielräume alsbald stark eingeschränkt und behindert wurde. Hatte der Katholische Jungmännerverband nach Abschluss des Konkordats noch hoffnungsvoll betont, auch die katholische Jugend „glühe für Volk und Vaterland“, weshalb Staat und Kirche „zum Segen des Volkes“ zusammenarbeiten müssten, änderte sich das Bild schnell und grundlegend. Auch wenn die katholische Jugend im Gegensatz zu den übrigen Jugendverbänden durch den Schutz des Konkordats noch für einige Jahre über legale Organisationsstrukturen verfügte, sah auch sie sich permanenten und einschneidenden Repressalien ausgesetzt, die das Eigenleben der Gruppen nachhaltig bedrohten und ihnen zunehmend ihr jugendbewegtes Profil nahmen, bis es 1938/39 dann trotz Reichskonkordats schließlich zum völligen Verbot der katholischen Jugendorganisationen kam.