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Die „Ereignisse“ sind eine wesentliche Ergänzung aller hier im Web präsentierten „erzählten Geschichten“. Ob Themen-, Orts- oder Lebensgeschichten und natürlich die Jahres- und Monatsübersichten in der „Chronik“ - sie alle werden durch direkte Verknüpfung um jugendrelevante „Ereignisse“ ergänzt, die in mühsamer Kleinarbeit zusammengetragen wurden. Ob Gestapo- oder Gerichtsakten, Unterlagen aus Verbandsarchiven oder Beiträge in zeitgenössischen Zeitungen, Zeitschriften und Mitteilungsblättern oder die verfügbare Literatur: Alle darin gefundenen Erkenntnisse wurden in oft sehr umfangreichen Exzerpten – selbst jeweils kleine „Geschichten“ – zusammengefasst und werden hier nun für weitere Forschungen zur Verfügung gestellt.

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Erlass zu Wehrertüchtigungslagern der Hitlerjugend

Am 26. Mai 1942 erließ das Erziehungsministerium folgenden Erlass:

„Auf Anordnung des Führers werden von der Hitler-Jugend unter Mitwirkung von Ausbildern der Wehrmacht dreiwöchige Wehrertüchtigungslager veranstaltet, zu denen jeder Jugendliche vor seiner Einberufung zur Wehrmacht herangezogen werden soll. Für die Heranziehung der Jugendlichen, die in der Schulausbildung stehen, ergehen im Einvernehmen mit dem Jugendführer des Deutschen Reiches die nachfolgend den Anordnungen:

1. Die Schüler der derzeitigen 7. Klasse der Höheren Schulen nehmen an dem Wehrertüchtigungslager der Hitler-Jugend nach Beendigung des Schuljahres während der großen Ferien teil. Bis dahin ist die Teilnahme der Schüler dieser Klasse untersagt. Die Direktoren der Höheren Schulen reichen Namens- und Anschriftenlisten der Schüler der derzeitigen 7-Klasse über die Hitler-Jugend-Banne an die Gebietsführungen ein. Auf diesen Listen sind die Schüler nicht aufzuführen, die als Freiwillige für die Offizierslaufbahn nach der Versetzung von der 7. in die 8. Klasse mit dem Ende des Schuljahres die Schule verlassen. Die Gebietsführungen werden auf Grund der Listen die höheren Schüler während der großen Ferien in die Wehrertüchtigungslager einberufen.

2. Die Ausbildung der Schüler der derzeitigen 6. Klasse der Höheren Schulen in den Wehrertüchtigungslagern erfolgt gleichfalls klassenweise ab 1. September 1942. Werden die Schüler der derzeitigen 6. Klasse der Höheren Schulen unbeschadet ihrer Versetzung in die 7. Klasse bis zum Beginn des neuen Schuljahres Im Ernteeinsatz klassenweise verwandt, so erfolgt die Ausbildung dieser Schüler in den Wehrertüchtigungslagern nur in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Mai 1943, möglichst unter Ausnutzung der Osterferien. Die Direktoren reichen Namens- und Anschriftenlisten dieser Schüler einschließlich der Freiwilligen für die Offizierslaufbahn über die Hitler-Jugend-Banne an die Gebietsführungen ein und vereinbaren gleichzeitig den Zeitpunkt für die Einberufung. Die Einberufung erfolgt durch die Gebietsführung.

3. Angehörige der HJ.-Sonderformationen (Flieger-, Marine-Nachrichten-, Motor-HJ.) können auch zu anderen Zeiten einberufen werden (Einzeleinberufung).Einzeln einberufen werden ferner solche Schüler des Jahrgangs 1924, die der Klasse 5 einer Höheren oder mittleren Schule angehören. Diese Schüler sind für die Dauer der Einberufung vom Schulunterricht zu beurlauben.

4. Schüler der Klasse 6 der Mittelschulen und der entsprechenden Aufbauklassen der Hauptschulen werden erst nach Beendigung des Ernteeinsatzes und nach ihrer Schulentlassung zu den Wehrertüchtigungslagern einberufen.

5. Die Regelung zu 1 - 3 gilt auch für die Schüler der entsprechenden Klassen der Wirtschaftsoberschulen.

6. Die Studierenden der Fachschulen sowie die Angehörigen der Lehrerbildungsanstalten haben ihre Ausbildung in den Wehrertüchtigungslagern der Hitler-Jugend während der Semesterferien durchzuführen Fahrend der Studienzeit ist die Teilnahme am Wehrertüchtigungslager untersagt.

7. Schüler der Berufsschulen sind vom Berufsschulunterricht für die Zelt Ihrer Teilnahme an einem Wehrertüchtigungslager der Hitler-Jugend zu befreien, sobald der einzelne Junge vom Betrieb für das Wehrertüchtigungslager Urlaub erhalten hat.

8. Schüler der Berufsfachschulen werden klassenweise einberufen. Die Zeit der Einberufung ist - unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Ferienzeit — zwischen den Schulleitern und den Gebietsführungen der Hitler-Jugend zu vereinbaren. Namens- und Anschriftenlisten dieser Schüler sind den Gebietsführungen über die Hitler-Jugend-Banne einzusenden.

9. Bei der klassenweisen Einberufung der Schüler der Höher Schulen und der Berufsfachschulen können auch Angehörigen jüngerer Jahrgänge erfasst werden. Eine nochmalige Heranziehung der Angehörigen dieser Jahrgänge in dem Jahr vor ihrer Einberufung zur Wehrmacht findet nicht statt.“

Quelle: Archiv des St. Georg-Gymnasiums Bocholt, E 16

zuletzt bearbeitet am: 01.08.2015