Anklage wegen Tragens verbotener Uniformen

Am 10. Mai 1935 wurde Josef Eickels auf dem Weg zur Maiandacht von dem SS-Mann Berens angehalten mit der Begründung, Eickels trage die verbotene Uniform der katholischen Jugend. Bei der Ortspolizeibehörde in Beeck versuchte Eickels anschließend vergebens, die Polizei davon zu überzeugen, dass es sich bei seiner Kleidung, eine kurze schwarze Hose, schwarze Kletterweste mit blanken Knöpfen und Gürtel mit blankem Schloss mitnichten um verbotene Kleidungsstücke handle und die katholische Jugend überhaupt keine einheitliche Kleidung trage. Die Beamten blieben mit der Bemerkung, man wisse, zu welchem Verein er gehöre und hätte so die Bestätigung, dass es sich um eine Uniform handle, bei ihrer Meinung und hielten ihn über Nacht fest. Die beanstandeten Kleidungsstücke wurden vorübergehend eingezogen, so dass er am nächsten Tag in Turnhose und Hemd entlassen wurde.

Es folgte eine Anklage wegen „Tragens verbotener Uniformen“ und damit wegen Vergehens gegen § 2 Ziffer 2 der Verordnung des Regierungspräsidenten in Aachen vom 26. Mai 1934 in Verbindung mit §§ 1 und 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933. Verhandelt wurde die Sache am 2. Juli 1935 auf dem Amtsgericht in Wegberg, und hier hatte es Eickels ganz offensichtlich mit Juristen zu tun, die ihm mit einer ähnlichen Voreingenommenheit begegneten, wie es zuvor bereits der SS-Mann und die Ortspolizeibehörde gewesen waren. Sachliche Gründe spielten hier nämlich weiterhin keine Rolle, es ging vielmehr darum, gegen die Person Josef Eickels und die von ihm geführte katholische Jugend vorzugehen.

Eickels versuchte sich zunächst mit Hinweis darauf zu verteidigen, dass die Verordnung des Regierungspräsidenten in seinem Fall nicht rechtswirksam sei, weil sich diese auf die Abwehr kommunistischer, staatsgefährdender Betätigungen beziehe. Er führte dazu einen Beschluss des Schöffengerichts in Siegburg an, in dem eine gleichlautende Verordnung als nicht rechtswirksam erklärt worden war. Dies ließ das Gericht in seiner Urteilsbegründung jedoch nicht gelten: Erstens gehöre die Klausel nur in die Einleitung und besitze damit keine Gesetzeskraft. Und zweitens habe sie sich zwar bei Erscheinen gegen die Kommunisten gerichtet, müsse aber ebenso gegen Angriffe von anderer politischer Seite ausgelegt werden und damit gegen „alle staatsfeindlichen Angriffe“. Auch die Tätigkeit, die neuerdings die katholischen Jugendorganisationen in der Öffentlichkeit entfalte, sei als staatsfeindlich zu bezeichnen: „Sie ist geeignet und bezweckt auch, die Einheit des Deutschen Volkes zu stören und insbesondere in der Jugend verschiedene politische Gruppen zu bilden. Dass die katholischen Jugendorganisationen nicht allein eine religiöse, sondern auch eine politische Tätigkeit entfalten, bedarf keiner weiteren Begründung.“ Die Verordnung des Regierungspräsidenten von Aachen stütze sich auf die Verordnung des Reichspräsidenten und sei rechtswirksam: „Sie richtet sich gegen die Tätigkeit der konfessionellen Verbände auf außerreligiösem Gebiete, die eine erhebliche Gefahr darstellt.“

Anschließend wurde dargelegt, dass Eickels gegen beide Verordnungen verstoßen habe, da es sich bei der Kleidung, die er getragen habe, um die Kluft der katholischen Sturmschar gehandelt habe, die nämlich aus Kletterweste mit silbernen Knöpfen und schwarzer Hose mit Koppel und Koppelschloss bestehe. Der Angeklagte sei zwar jugendlich, erwecke aber den Eindruck „das Unerlaubte seiner Tat einzusehen“.

Dann fügte das Gericht noch eine sehr bezeichnende Erklärung hinzu, die in aller Deutlichkeit zeigt, dass es sich hier um ein politisches Urteil handelte. Obgleich man Eickels ja eigentlich zunächst nur zur Last gelegt hatte, angeblich eine verbotene Uniform getragen zu haben, wurde ihm dies nun zusätzlich als bewusste Provokation ausgelegt und ihm damit unterstellt, zersetzend auf die „Volksgemeinschaft“ einwirken zu wollen. Entlarvend ist dabei die Bemerkung, es herrsche in der hiesigen Bevölkerung ein besonders großer Gegensatz zwischen HJ und Sturmschar – man wollte also offenbar dazu beitragen, diesen Gegensatz durch die Schwächung der katholischen Jugend und die Stärkung der HJ einzuebnen:

„Darüber hinaus hat das Gericht sogar die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte ganz bewusst und gewollt den Bestimmungen entgegen gehandelt hat. Das war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine renitente hartnäckige Person, deren politische Einstellung recht zweifelhaft ist. Der Angeklagte war früher Mitglied der Hitler-Jugend, aus der er ausgeschlossen worden ist, und ist jetzt Führer der katholischen Jungschar in Beeck. Es war ihm wohlbekannt, dass er die Uniform nicht tragen durfte und seine Zuwiderhandlung kann bei dem Charakter des Angeklagten nur eine gewollte Herausforderung darstellen. Der Angeklagte wollte auch den bei der Einstellung der Bevölkerung im hiesigen Bezirke besonders großen Gegensatz zwischen HJ und katholischer Sturmschar verschärfen. Es ist bedauerlich und zu verurteilen, wenn die Sturmscharen, die ausschließlich religiösen und kirchlichen Zielen dienen sollen, zu politischen Zwecken missbraucht werden. Die Trägerin des politischen Willens des Deutschen Volkes ist die NSDAP und für die Jugend ihre Unterorganisation, die Hitler-Jugend. Für andere politische Vereinigungen ist im heutigen Deutschland kein Raum mehr.“

Dem Versuch, die ursprünglich religiöse Zielsetzung der katholischen Jugendorganisationen in politische umzuwandeln, müsse entgegengetreten werden. Da der Versuch einer solchen Umwandlung durch das Tragen der Uniform zum Ausdruck komme und der Angeklagte ein Führer der katholischen Jugend sei, sei eine „empfindliche Bestrafung“ erforderlich. Eine Geldstrafe erfülle daher nicht den Zweck der Strafe, sondern nur eine Gefängnisstrafe, da der Angeklagte offenbar „noch stolz auf sein herausforderndes Benehmen“ sei.

Das Gericht erkannte auf zwei Wochen Gefängnis und legte Eickels die Kosten des Verfahrens zur Last.

Gegen dieses Urteil legte Eickels Berufung ein und wurde vom Landgericht in Mönchengladbach am 28. November 1935 freigesprochen. In seiner Urteilsbegründung sah es das Landgericht als erwiesen an, dass Eickels keine verbotene Uniform getragen hatte. Es bezog sich dabei auf die Auskunft des KJMV, der zufolge es für die Jungschar keine einheitliche Kluft gab und die Kluft der Sturmschar aus einem silbergrauen Hemd mit grauer Rippelsamthose und die der Pfadfinder aus einem olivgrünen Hemd mit schwarzer Rippelsamthose bestand. Eickels beanstandete Kleidung sah jedoch ganz anders aus.

Das Gericht bekräftigte, dass die Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Aachen „betreffend konfessionelle Organisationen und Jugend-Organisationen sowie Verkauf von Druckschriften in der Nähe von Kirchen und bei kirchlichen Veranstaltungen“ aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat rechtswirksam erlassen worden sei – das Argument, man könne gegen die katholische Jugend nicht aufgrund einer Verordnung vorgehen, die sich gegen Kommunisten richtete, wurde also für nichtig erklärt. Dagegen sah es das Gericht als unzutreffend an, Eickels aufgrund dieser Verordnungen verurteilen zu wollen, da er weder eine amtliche Bundestracht noch eine einheitliche Kleidung, die auf eine Zugehörigkeit zu einer katholischen Organisation schließen lasse, getragen hatte.

Zudem äußerte das Gericht erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des SS-Mannes Berens: Er habe sich nicht nur bei seinen Zeugenaussagen widersprochen, indem er bei der polizeilichen Vernehmung am 10. Mai 1935 behauptet habe, Eickels hätte ein blaues Hemd getragen, und auf der Berufungsverhandlung, er hätte ein silbergraues Hemd getragen. Es habe sich bei der Vernehmung in der Berufungsinstanz auch ergeben, „dass er von einer starken Voreingenommenheit gegen den Angeklagten und einer völlig übertriebenen Auffassung von dem Zweck und der Tragweite der Verordnung des Regierungspräsidenten in Aachen befallen ist“. Die von Berens beanstandete Kleidung des Eickels werde weder als Einheitskleidung getragen noch zeige sie eine Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Jugendorganisation. Sie werde auch von zahlreichen Angehörigen von Jungvolk und HJ getragen. Daher habe sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht und werde unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.

Trotz des Freispruchs wurde die Verurteilung in erster Instanz später immer wieder gegen Josef Eickels und auch seinen Vater Mathias Eickels verwandt, um das Bild der Familie als Gegner des NS-Staates zu zementieren. Der Freispruch wurde hingegen bewusst außeracht gelassen.