Verurteilung wegen verbotenen Waffenbesitzes

Die Stellungnahme von Rechtsanwalt Oppenhoff konnte bewirken, dass es zu keiner Anklage wegen Beleidigung oder Körperverletzung kam. Die gesetzlichen Vertreter von Klöters und Ormanns wurden statt dessen auf den Weg der Privatklage verwiesen, wodurch, der Sache die politische Komponente genommen war. Ende Oktober 1936 wurde jedoch gegen Eickels Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen Waffenmissbrauch beantragt.

Rechtsanwalt Oppenhoff beantragte daraufhin in einem Schreiben vom 3. November 1936 an den Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Mönchengladbach, das Verfahren einzustellen. Dabei argumentierte er damit, dass sich das Gesetz auf eine Waffe beziehe, „die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stich oder Stoß Verletzungen beizubringen“. Damit betreffe das Verbot nur solche Gegenstände, „denen nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vorneherein der Begriff der Waffe im technischen Sinne zukommt“. Gegenstände hingegen, „die nicht ihrer Natur nach, sondern nur nach dem Willen des Täters im Einzelfalle als Waffe bestimmt sind“ würden nicht unter das Verbot fallen.

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an, und am 9. November 1936 erging gegen Josef Eickels vom Amtsgericht Wegberg Strafbefehl:

„Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie am 21.7.1936 zu Beeckerheide und Erkelenz, außerhalb Ihrer Wohnung eine Waffe geführt zu haben, die ihrer Natur nach dafür bestimmt ist, durch Hiebe Verletzungen beizubringen, indem Sie einen ‚Totschläger‘ bei sich trugen.
Vergehen nach § 1 Abschnitt 1 des Gesetzes gegen Waffenmissbrauch vom 28.3.1931.“

Verhängt wurde eine Geldstrafe von 20,- RM oder Gefängnisstrafe von zwei Tagen, zudem die Kosten des Verfahrens.

Obgleich Eickels damit eigentlich relativ glimpflich davongekommen wäre, legte er Einspruch ein, da noch der Versuch lief, über das Provinzialschulkollegium eine Wiederzulassung zum Abitur zu erreichen. Hier stand zu befürchten, dass sich das Provinzialschulkollegium bei seiner Entscheidung davon beeinflussen lassen würde, ob eine Bestrafung oder ein Freispruch erfolgte.

Daraufhin wurde Anklage gegen Eickels erhoben. Die Hauptverhandlung fand am 17. Dezember 1936 am Amtsgericht in Wegberg statt, und nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Tragens einer verbotenen Uniform verwundert es nicht, dass die Verhandlung nicht mit einem Freispruch endete. Statt dessen wurde das Strafmaß gegenüber dem Strafbefehl deutlich heraufgesetzt und Eickels wegen Vergehens nach § 1 Abschnitt I des Gesetzes gegen Waffenmissbrauch vom 28.3.1931 zu einer Gefängnisstrafe von nunmehr 10 Tagen und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass es sich bei dem „Totschläger“ um eine Waffe im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Waffenmissbrauch handle, da diese „aus einem kunstvoll zugeschnittenen Kabelstück [besteht], das unten mit Kupferdraht umsponnen ist, wohl um die Schlagwirkung zu erhöhen, während oben, wie beim Gummiknüppel, zwei Halteriemen – mit Isolierband befestigt – angebracht sind“. Dies sei „eine sehr gefährliche Waffe, die darauf zugeschnitten, also ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb oder Stoß unter Umständen lebensgefährliche Verletzungen beizubringen“. Unerheblich sei es, ob der Täter die Waffe zum Angriff oder zur eigenen Verteidigung benutzen wollte.

Das Strafmaß wurde dabei deutlich politisch begründet: „Wenn auch der Angeklagte noch jung und bisher nicht bestraft ist, so würde trotzdem durch eine Geldstrafe der Strafzweck nicht erreicht werden. Vielmehr muss dem Angeklagten, der inzwischen vom Gymnasium in Erkelenz verwiesen worden ist, durch eine Freiheitsstrafe eindringlich vor Augen geführt werden, dass man wahre Kameradschaft und Volksgemeinschaft nicht mit einem Totschläger in der Rocktasche übt. Der Angeklagte ist kräftig genug, um etwaige Angriffe auch ohne Totschläger mit Erfolg abwehren zu können, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob der Angeklagte durch sein Verhalten seine Mitschüler nicht erst zum Vorgehen gereizt hat. Eine Gefängnisstrafe von 10 Tagen erschien als angemessene und ausreichende Sühne.“

Gegen das Urteil wollte Eickels zunächst wiederum Einspruch einlegen, doch riet Rechtsanwalt Oppenhoff dringend davon ab: Das Oberlandgericht könne feststellen, dass das Kabel „auf Verteidigung oder Angriff umgearbeitet worden ist“ und warnte, dass eine Berufung oder Revision auch ein höheres Strafmaß bedeuten könne.

Mathias Eickels legte dann jedoch trotzdem Einspruch ein und schrieb an das Oberlandesgericht in Düsseldorf, der Gegenstand sei nicht als Waffe anzusehen, „weil solche Gegenstände weder als Waffe hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden, es sich vielmehr um ein privat zusammengeflicktes Verteidigungsmittel handelte“. Die Anklagevertreter in Wegberg hätten argumentiert, Gegenstände, die keine Waffe seien, könnten gefährlich wirken. Die Beurteilung als Waffe sei jedoch nur wegen „übertriebener und vielleicht unrichtiger Angaben des Leiters des Gymnasiums Erkelenz“ erklärlich. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung über die Berufung am Landgericht Mönchengladbach für den 22. Februar 1937 festgelegt. Später nahm Eickels die Berufung dann jedoch wieder zurück.

Am 25. Februar 1937 erhielt Josef Eickels den Strafvollstreckungsbefehl mit der Aufforderung, die Gefängnisstrafe am 8. März 1937 anzutreten. Dies konnte jedoch rückgängig gemacht werden, da Eickels in dieser Zeit gerade einen Kursus an einer kaufmännischen Privatschule besuchte und eine Haftverbüßung eine zweite empfindliche Störung seiner beruflichen Entwicklung bedeutet hätte. So wurde ihm eine Bewährungsfrist bei einer Buße von 50,- RM an die NSV eingeräumt. Am 24. Oktober 1940 wurde Eickels nach Ablauf der Bewährungsfrist die Strafe vom Amtsgericht Wegberg auf dem Gnadenweg erlassen.