Stellungnahme von Rechtsanwalt Oppenhoff zum Vorwurf der Körperverletzung

Wegen des Vorwurfs, einen „Totschläger“ benutzt zu haben und dadurch Körperverletzung begangen zu haben, wurde gegen Josef Eickels Anzeige erstattet.

Zu der Sache nahm Rechtsanwalt Oppenhoff am 2. Oktober 1936 gegenüber dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Mönchengladbach Stellung und suchte eine Anklage abzuwehren und die Sache als „geringfügig“ einstellen zu lassen. In seiner Argumentation zog er vor allem die Aussagen der Belastungszeugen Klöters und Ormanns in Zweifel und widersprach dem Vorwurf, der Streit sei durch Eickels provoziert worden. Statt dessen verwies er auf die Aggression, die von den Belastungszeugen ausgegangen war, und ging auf die zahlreichen Auslassungen ein, die in den Aussagen Klöters und Ormanns zu finden waren.

Zudem verwahrte er sich gegen den Vorwurf, dass die Strafsache als „bewusster Angriff gegen die Hitlerjugend“ politisch motiviert gewesen sei, da Eickels die Angreifer zunächst gar nicht kannte und nicht wusste, dass sie HJ-Mitglieder waren. Er stellte im Gegenteil heraus, dass es sich um einen Angriff auf Eickels in seiner Eigenschaft als katholischer Jugendführer gehandelt habe. Dies belegte er mit bezeugten Ausrufen der Angreifer, in denen Eickels Führungsamt als Anlass für mündliche Drohungen genutzt wurde.

In Auszügen führte Oppenhoff Folgendes aus:

„Dem objektiven Leser der Belastungsaussagen Klöters und Ormanns […] [müssen] an der Richtigkeit dieser Darstellung erhebliche Zweifel kommen […].

Von vornherein [muss] von der Verteidigung dagegen Verwahrung eingelegt werden, dass die vorliegende Strafsache in ein politisches Bild, nämlich in einen bewussten Angriff gegen die Hitlerjugend umgemünzt wird. In Wahrheit ist […] der Angriff nicht etwa von dem Beschuldigten, sondern lediglich von Klöters und Ormanns und vielleicht noch einigen anderen ausgegangen. Dass Eickels als früherer Sturmscharführer aus Beeck bei manchen Jugendlichen nicht sehr beliebt war, kann diesem nicht zur Last gelegt werden. Leider hat das freisprechende Urteil, das […] die Strafkammer in M.-Gladbach am 2.7.1935 gefällt hat, allem Anschein nach einige Kreise nur noch mehr gegen den Angeschuldigten aufgebracht. […]

Zunächst [findet] Erörterung der Vorfall vom 18.7.1936.

Die Zeugen Klöters und Ormanns behaupten, dass der Beschuldigte anlässlich eines Handballspiels des Gymnasiums gegen Turnvereinein Erkelenz über den beim Turnverein mitspielenden Fähnleinführer Heinrichs abfällige Bemerkungen gemacht habe. […] Es ist mehr als auffallend, dass die Belastungszeugen zwar behaupten, der Beschuldigte habe abfällige und zynische Redensarten geführt, während die bei dem Beschuldigten stehenden Zeugen […] nichts gehört und überdies nicht wahrgenommen haben, dass etwa Eickels gegen Heinrichs Stellung genommen habe. […]

Die Haltung des Klöters und Ormanns scheint allerdings schon während des Spiels gegen den Beschuldigten feindselig geworden zu sein, denn sie hatten ja mittlerweile festgestellt, dass Eickel ‚der übelbekannt frühere Sturmscharführer der kath. Jünglingsverbände‘ war.

Nach dem Spiel […] berichten [sie] […] von einem Wortwechsel zwischen Heinrichs und Eickels. Leider aber vergessen sie in ihrer Anzeige zu erwähnen, dass Heinrichs, wie der Beschuldigte behauptet, ohne jeglichen Grund dem Eickels erklärte: ‚Ich möchte Dir am liebsten eine hereinhauen, dass Du nicht weißt, ob Du Mann oder Weib bist usw.‘ […]

Klöters und Ormanns vergessen dann auch mitzuteilen, dass sie in einer Schar anderer Personen, die offensichtlich gegen den Beschuldigten eingestellt waren […] gegen Eickels ausfällig wurden [,,,], und dass Klöters […], ohne dass der Beschuldigte überhaupt ein Wort gesprochen hatte, dem Eickels […] einen Schlag versetze. […]

Angesichts der Übermacht der gegen ihn feindseligen Haltung einnehmenden Jungen […] versuchte Eickels mit dem Rade zu entkommen. Leider berichten Klöters und Ormanns nun nicht, dass sie ihn mit anderen Jungen verfolgt haben, nachdem sie ihm vorher zugerufen hatten: ‚Bis zum Stadtrand hast Du freies Geleit, dann musst Du sehen, wie Du durchkommst.‘

Klöters, Ormanns und andere verfolgten dann Eickels […]. In der Höhe des Krankenhauses hänselten sie: ‚Du kommst auch noch mal ins Krankenhaus.‘ Es gelang Eickels an diesem Abend, sich von den Verfolgern zu trennen […].

Am Montag, den 20.7.1936 erfuhr Eickels am Gymnasium […], er möge sich in acht nehmen, es gebe beim Heimweg mittags etwas […]. Nach diesen Warnungen wusste der Beschuldigte Bescheid und war deshalb gar nicht verwundert, dass […] an der Stadtrandgrenze Klöters und Ormanns auf ihn warteten [….] und nur zu dem Zweck vom Rade stiegen, um Eickels anzuhalten. Ormanns griff dabei nach der Lenkstange des Rades von Eickels, und Eickels gelang lediglich zunächst die Flucht, weil er Ormanns mit einem Stoß abwehrte.

Die Zeugen Klöters und Ormanns glauben betonen zu müssen, dass sie den Beschuldigten […] lediglich ‚in aller Sachlichkeit‘ zur Rede stellen wollten, aber unter keinen Umständen Angriffsabsichten gehabt hätten. Diese Einlassung kann sofort widerlegt werden, denn Ormanns und Klöters verfolgten mit ihren Rädern den flüchtenden Eickels und hätten ihn wohl auch eingeholt, wenn Eickels nicht in Oerath auf einem Bauernhofe Schutz gesucht hätte. […] Zeugen können den Sachverhalt bestätigen […]. Klöters und Ormanns haben sodann vor dem Bauernhaus […] zunächst gewartet, und als es ihnen zu lange dauerte, sich entfernt mit dem Bemerken, er muss ja morgen früh zur Schule. […]

Was den Vorfall vom 21.7.1936, gegen 7.40 Uhr, angeht, so beschränken sich Klöters und Ormanns wohlweise darauf, zunächst zu betonen, dass es wieder zu einem Zusammenstoß gekommen sei; sie vergessen auch hier zu bemerken, dass nicht nur sie, sondern auch zwei andere […] entsprechend der am Vortage gegenüber dem Beschuldigten […] geäußerten Absicht, den Beschuldigten aufgelauert haben. […]

Dieser Zusammenstoß um 7.40 Uhr, also 20 Minuten vor Schulbeginn an der Stadtrandgrenze, wird leider von Ormanns und Klöters ebenso wie die vorhergehenden Vorfälle in einer Art geschildert, die in ihnen die Angegriffenen und in Eickels den Angreifer vermuten lassen. Auch bei dieser Schilderung sehen sich die Zeugen wiederum veranlasst, ausdrücklich zu erklären, dass sie beileibe gegen Eickels keinen tätlichen Angriff beabsichtigt hätten, sondern nur die Rücknahme der Beleidigungen, die er ihnen und damit der Hitlerjugend (!) angetan habe, zu erreichen. […] Im Zusammenhang mit den Geschehnissen kann nichts anderes angenommen werden, als dass beabsichtigt war, dem Eickels unter Jungens übliche ‚Abreibung‘ und dem ‚übelbekannten Sturmscharführer von Beeck‘ eine gehörige Lektion zu erteilen.

Der Beschuldigte behauptet und stellt dies durch die Tatzeugen […] zu Beweis, dass Klöters und Ormanns den Beschuldigten angefallen haben; ebenso wird […] unter Beweis gestellt, dass diese bereits vor dem Überfall Klöters und Ormanns und einen Dritten auf der Landstraße beobachtet haben, wie sie den Beschuldigten erwarteten.

Des Weiteren ist es durchaus unrichtig, dass Eickels, ohne selbst angegriffen worden zu sein, sofort einen sogenannten Totschläger herauszog und damit blindlings auf Klöters und Ormanns losgeschlagen hätte. Der Sachverhalt ist folgender: Eickels versuchte mit seinem Fahrrade, die von den Wartenden gebildete Reihe zu durchbrechen, um zur Schule zu kommen. Bei dieser Gelegenheit riss man ihn jedoch vom Fahrrad, wobei Eickels zu Boden fiel; daraufhin schlugen Klöters und Ormanns auf ihn ein […], erst dann zog Eickels einen Schlaggegenstand aus der Tasche, mit dem er dann allerdings, noch auf dem Boden liegend, die Angreifer abwehrte.

Glücklicherweise kam in diesem Augenblick ein Kraftwagen vorbei, der für einen kurzen Zeitraum die Kämpfenden trennte, und Eickels benutze diese Gelegenheit, um mit seinem Fahrrad schleunigst in die Stadt Erkelenz zu fahren.

Angesichts dieses Sachverhalts war es wirklich untunlich, aber für die Anzeiger Klöters und Ormanns charakteristisch, dass sie in der Anzeige […] von fortgesetzten Gehässigkeiten und Anpöbeleien des Beschuldigten sprechen und dem Ausdruck des Hasses, welcher Eickels blindlings zu den verwerflichen Mitteln greifen lässt und damit seine ganze Einstellung zur Hitlerjugend öffentlich bekunde!

Der Beschuldigte betont, dass Klöters und Ormanns lediglich Zivilkleider trugen und dass er selbstverständlich mit seiner Gegenwehr gegen seine Angreifer in keiner Weise die Hitlerjugend habe treffen wollen.

Es ist auch bezeichnend, dass neben Klöters und Ormanns zwar die Zeugen Lohmann, Heinrichs und sein Vetter Josef Eickels in krassen schlagwortgleichen Wendungen den Beschuldigten der Gehässigkeit und aggressiver Handlungen gegen die Hitlerjugend bezichtigen, aber keinen einzigen konkreten Vorfall bekunden können. Nur Josef Eickels (Vetter) bringt vor, dass sich der Beschuldigte für den Vertrieb der ‚Jungen Front‘ eingesetzt habe. […] Es lässt sich leider der Eindruck nicht vermeiden, als ob das obenerwähnte freisprechende Urteil der Strafkammer […] einen gegenteiligen Erfolg gehabt hat. Es hat ganz offensichtlich nicht erreicht, dass der damalige Angeklagte rehabilitiert wurde, sondern dass die Charakteristik eines Belastungszeugen, die in dem Urteil enthalten war, eine feindselige Einstellung gegen Eickels hervorgerufen hat.

[…] In diesem Zusammenhang [sieht sich der Unterzeichnete gezwungen], auch auf die […] Schreiben des Herrn Bürgermeisters Meyer von Erkelenz hinzuweisen. […] Leider kam Herr Bürgermeister Meyer […] angesichts der von ihm angegebenen Unruhe zu dem Entschluss, an den Vater des Beschuldigten die Aufforderung zu richten, seinen Sohn unverzüglich den Austritt aus dem Jungmännerverband erklären zu lassen. Als Grund für diese Notwendigkeit wurde angegeben, dass es sonst zu Störungen der öffentlichen Ordnung kommen werde, denn der Beschuldigte habe sich durch die Prozesse, politisch gesehen, stark exponiert.

Diesseitigen Erachtens konnte eine etwaige Unruhe bzw. Störung am besten dadurch vermieden werden, wenn Maßnahmen getroffen worden wären, um einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung Achtung und Respekt zu verschaffen. […]

Leider lässt sich auch bei der erneuten Berichterstattung nicht leugnen, dass Herr Bürgermeister Meyer noch heute gegen den Beschuldigten eingestellt ist. […] Der Bürgermeister [stellt] fest, in der ständigen Bewaffnung des Eickels mit einem Totschläger finde seine Einstellung sichtbarsten Ausdruck; der Beschuldigte sei ein klerikaler Menschentyp, der aus konfessionellen Gründen aus Vergangenheit und Erziehung zum verstockten Hetzer werde. Diese Bekundungen des Herrn Bürgermeisters treffen nicht nur eine völlig falsche Tatsachenfeststellung, denn es ist in den Akten von einer Bewaffnung und erst recht nicht von einer ständigen Bewaffnung die Rede, sondern stellen auch darüber hinaus einen Angriff gegen die religiöse bzw. klerikale Erziehung dar, der unbedingt zurückgewiesen werden muss. […]

Angesichts des oben wiedergegebenen Sachverhalts ist der Beschuldigte davon überzeugt, dass eine Anklage gegen ihn etwa wegen Beleidigung bzw. Körperverletzung nicht erfolgen kann. […] Es bleibt nur noch zu erörtern, ob etwa der Besitz des sogenannten Totschlägers […] als eine Waffe angesehen werden muss, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

Der Beschuldigte betont, dass er nicht im geringsten geahnt habe, dass der von ihm zur Abwehr gewählte Gegenstand ein Totschläger darstelle oder etwa als eine Waffe […] angesehen werden könne. Dies geht wohl auch am besten daraus hervor, dass Eickels das Stück Kabel […] nach der Schlägerei nicht etwas fortwarf. […]

Wenn es richtig ist, dass Eickels mit Recht und ernstlich befürchten musste, an der Stadtrandgrenze oder im Freien von mehreren Personen überfallen zu werden, während er auf sich allein gestellt war, so ist sein Verhalten menschlich begreiflich und seine Unkenntnis über den Gesetzesverstoß angesichts seines jugendlichen Alters erklärlich.

Es wird deshalb um wohlwollende Prüfung gebeten, und ob angesichts der Begleitumstände ein etwaiger Strafverstoß als geringfügig erscheint und […] eingestellt werden muss.“